Satzung
Interessengemeinschaft Lindenauer Markt e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Lindenauer Markt“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein initiiert, begleitet und koordiniert alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Aktivitäten am Lindenauer Markt und Umgebung stehen. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
- Mitgestaltung des öffentlichen Lebens im Stadtteil Lindenau
- Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität aller Lindenauer,
von Kindern, Jugendlichen bis alten Bürgern
- Der Verein unterstützt den Jugendfreizeitsport
- Förderung und Unterstützung bei der Bildung und Erziehung der
Schüler im Einzugsgebiet (Nachbarschaftsschule, Uhlandschule, 57. Mittelschule)
- Förderung von Kultur und Kunstarbeit im Stadtteil durch
Ausstellungen oder Vorträge in Lindenau (Muko), Haus der Volkskunst und Lofft)
- Erhaltung und Förderung des Denkmalschutzes insbesondere zur
Sicherung historischer Denkmäler (Westbad, Häuser Lindenauer
Markt, Nathanael Kirche, Uhlandschule, Muko, Haus der Volkskunst
und Götzhaus)
- Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung und Erweiterung der
Grünflächen in Lindenau
- Mitgestaltung von Verkehrskonzepten und deren Lösungen im
Stadtteil
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des
Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder
Erhakten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins die dem Zweck des Vereins fremd sind. Überschüsse werden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet bzw. im Rahmen von Spenden an das Tierheim Leipzig oder der Behindertenwerkstatt Lindenau weitergegeben.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die an der Förderung der Zwecke des Vereins Interesse haben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf der Basis eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
§ 5 Erlöschen des Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen auch deren Auflösung
oder Betriebsaufgabe,
- durch schriftliche Kündigung. Diese ist mit einer Frist von drei Monaten zum
Jahresende zu Händen des Vorstandes zu erklären,
- durch Ausschluss, den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließt, wenn ein Verstoß gegen das Vereinsinteresse vorliegt oder wenn ein Mitglied die Zahlung seiner Beiträge verweigert. Gegen den
Ausschluss kann Widerspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus
der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt:
- zur Ausübung des Stimmrechts auf den Mitgliederversammlungen
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zur Abstimmung zu stellen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen des Vereinssatzung
einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen. Sie sind
weiterhin verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträgen zu
entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitglieder-
Versammlung.
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§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vorsitzungsberechtigt.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist im Rahmen, der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Erarbeiten von Vorschlägen zur Bestellung der Mitglieder des Beirates,
wobei die relevanten gesellschaftlichen Gruppen in Lindenau angemessen zu berücksichtigen sind.
- Erstellung eines Haushaltsplanes, der Buchführung und des Jahresberichts.
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung vorzulegen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
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§ 13 Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins zu unterstützen und ihn in
Wichtigen Angelegenheiten zu beraten sowie Empfehlungen für die weitere
Arbeit auszusprechen. Er ist bei allen Vereinsangelegenheiten anzuhören. Der
Beirat besteht aus drei, höchstens sechs Vereinsmitgliedern, die nach
Möglichkeit die im Verein vertretenen Gruppen repräsentieren sollen und von
der Mitgliederversammlung für 2 Jahre berufen werden.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist darüber hinaus für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplanes für des nächsten Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge.
- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
- Auf Vorschlag Bestellung und Berufung der Mitglieder des Beirates.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss in geheimer Abstimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
- Wahl von einem Revisor, der dem Vorstand nicht angehören darf. Wiederwahl ist zulässig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Sie hat innerhalb von 10 Wochen nach Eintragung des Antrages stattzufinden.
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§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Beisitzer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist.
- Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschließen kann.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet ein von dem Versammlungsleiter zu ziehendes Los.
- Über die Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Protokollführer und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichen ist.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 19 Beitragsordnung
Die Beitragsordnung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen oder abgeändert. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt
dem Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Höhe
der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu
regeln.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung und des Tätigkeitsbeginns
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründerversammlung (= 1.
Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist. Die Tätigkeit des
Vereins beginnt mit dem Tag, an dem Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
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§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmern beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins werden alle verbleibenden Geldmittel an das
Tierheim Leipzig als Spende übergeben.
Beitragsordnung
- Der Mitgliedsbeitrag berechnet sich nicht durch Betriebsumsätze oder
Mitarbeiterzahl, sondern es wird ein Mindestbeitrag von 10,00 €/ Monat geleitet. Auf freiwilliger Basis können Beiträge geleistet werden, die über den Mindestbeitrag hinausgehen.
- Die Zahlungen sollen als Vorauszahlung mindestens halbjährlich geleistet werden. Eine Einzugspflicht ist dabei nicht erforderlich.
- Fördernde Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag von 50,00 € pro Jahr, auf freiwilliger Basis auch mehr.
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